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LuKIFG

§ 6Berichtspflichten der Länder

Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen

(1) Die Länder berichten dem Bund zu Beginn des Förderzeitraums einmalig über die Verfahren zur Durchführung dieses Gesetzes. Die Berichte gehen insbesondere auf die vom Land vorgesehenen Förderbereiche sowie auf den vom Land jeweils festgelegten Anteil nach § 2 Absatz 2 ein.
(2) Die Länder unterrichten den Bund erstmals am 1. Januar 2026 und in der Folge jährlich jeweils am 1. Januar eines jeden Jahres zusammenfassend über die geplanten, die begonnenen und die abgeschlossenen Investitionsmaßnahmen.
(3) Der Zeitpunkt der Berichterstattung nach Absatz 1 ist in der Verwaltungsvereinbarung nach § 9 festzulegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 19 G v. 22.7.2026 I Nr. 224

Aufh: Das G tritt gem. § 10 mit Ablauf des 31.12.2050 außer Kraft

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0F60A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f78f90a1c2143808c3445fd2d716540910e7cae9b5d69724370b6d62672bdcbb

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