Zum Gesetzesinhalt

LuKIFG

§ 7Bewirtschaftung

Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen

(1) Der Bund stellt die Mittel den Ländern als bewirtschaftende Stellen zur Verfügung. Die für die Bewirtschaftung zuständigen Stellen der Länder sind ermächtigt, die Auszahlung der Mittel anzuordnen, sobald diese zur anteiligen Durchführung erforderlicher Zahlungen benötigt werden.
(2) Nach dem 31. Dezember 2043 dürfen keine Mittel mehr zur Auszahlung angeordnet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 19 G v. 22.7.2026 I Nr. 224

Aufh: Das G tritt gem. § 10 mit Ablauf des 31.12.2050 außer Kraft

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0F60A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f78f90a1c2143808c3445fd2d716540910e7cae9b5d69724370b6d62672bdcbb

XML-Quelle beim Herausgeber