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LuKIFG

§ 4aMittelverwendung zur Erbringung von Eigenanteilen und bei Doppelförderungsverboten

Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen

Die nach diesem Gesetz zur Verfügung gestellten Mittel können durch die Länder und Kommunen zur Erbringung von in anderen Bundesgesetzen oder sonstigen Vorschriften des Bundes sowie in Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern vorgesehenen Eigenanteilen von Ländern und Kommunen wie eigene Haushaltsmittel eingesetzt werden. Eine vollständige Erbringung solcher Eigenanteile aus Mitteln nach diesem Gesetz ist zulässig, sofern eine Überförderung derselben förderfähigen Ausgaben ausgeschlossen ist. Der Einsatz von Mitteln nach diesem Gesetz ist unbeachtlich im Rahmen von Regelungen in anderen Bundesgesetzen, sonstigen Vorschriften des Bundes sowie Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern, die eine Kumulierung von Bundesmitteln untersagen (Doppelförderungsverbote).
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 19 G v. 22.7.2026 I Nr. 224

Aufh: Das G tritt gem. § 10 mit Ablauf des 31.12.2050 außer Kraft

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0F60A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f78f90a1c2143808c3445fd2d716540910e7cae9b5d69724370b6d62672bdcbb

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