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LuKIFG

§ 4Förderzeitraum

Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen

(1) Investitionsmaßnahmen nach § 3 können finanziert werden, sofern sie nicht vor dem 1. Januar 2025 begonnen wurden. Dies gilt auch, sofern es sich hierbei um selbständige Abschnitte eines vor dem 1. Januar 2025 begonnenen Vorhabens handelt.
(2) Investitionsmaßnahmen nach § 3 sind bis zum 31. Dezember 2042 förderfähig, sofern sie bis zum 31. Dezember 2036 von den für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Stellen des Landes bewilligt wurden. Bis zum 31. Dezember 2029 soll mindestens ein Drittel der jedem Land zur Verfügung stehenden Mittel durch bewilligte Maßnahmen gebunden sein. Im Jahr 2043 können Mittel aus dem Sondervermögen nur noch für Investitionsvorhaben oder selbständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2042 vollständig abgenommen wurden und die im Jahr 2043 vollständig abgerechnet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 19 G v. 22.7.2026 I Nr. 224

Aufh: Das G tritt gem. § 10 mit Ablauf des 31.12.2050 außer Kraft

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0F60A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f78f90a1c2143808c3445fd2d716540910e7cae9b5d69724370b6d62672bdcbb

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