Zum Gesetzesinhalt

LuftVZO

§ 1Zulassungspflicht und Umfang der Zulassung

Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

(1) Luftfahrtgeräte, die der Musterzulassung bedürfen, sind:
1.
Flugzeuge,
2.
Drehflügler,
3.
Motorsegler,
4.
Segelflugzeuge,
5.
Luftschiffe,
6.
bemannte Ballone,
7.
Luftsportgeräte einschließlich Rettungs- und Schleppgeräte,
8.
Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 25 Kilogramm (unbemannte Luftfahrzeuge, die in Sichtweite des Steuerers ausschließlich zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden),
8a.
unbemannte Luftfahrtsysteme, die in der Betriebskategorie „zulassungspflichtig“ nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 45), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/746 (ABl. L 176 vom 5.6.2020, S. 13) geändert worden ist, betrieben werden,
9.
Flugmotoren,
10.
Propeller,
11.
sonstiges Luftfahrtgerät, das als Ausrüstungs- oder Zubehörteil eines Luftfahrzeugs den folgenden Anforderungen unterliegt:
a)
den besonderen Anforderungen auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1) oder
b)
den Anforderungen der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät.
(2) In die Musterzulassung eines Luftfahrtgeräts nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 kann die Musterzulassung eines Luftfahrtgeräts nach Absatz 1 Nr. 9 bis 11 einbezogen werden; diese gilt dann nur für die Verwendung des Geräts in den Luftfahrtgeräten, in deren Musterzulassung sie einbezogen war.
(3) Ein Luftfahrtgerät, dessen Nachbau nicht vorgesehen ist, wird als Einzelstück zugelassen. Einzelstücke sind von der Musterzulassung befreit. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Änderungen von Einzelstücken.
(4) Von der Musterzulassung befreit sind ein- oder zweisitzige Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät; für diese Luftfahrzeuge hat der Hersteller die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsforderungen nach § 11 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät nachzuweisen. Satz 1 gilt ohne Gewichtsbeschränkung auch für das zugehörige Schleppgerät.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Neufassung durch Bek. v. 10.7.2008 I 1229;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 28 V v. 11.12.2024 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003700964

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fdadff8ad2db9ebefe4df7f25022c9f564ec5d6d269e0e8d82345564fa073ab7

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 11 LuftGerPVNicht musterzulassungspflichtiges Luftsportgerät

    „… erät; für diese Luftfahrzeuge hat der Hersteller die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsforderungen nach § 11 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät nachzuweisen. Satz 1 gilt ohne Gewichtsbeschränkung auch für das zugehörige Schleppgerät.“

Hierauf verweisen andere Vorschriften (19)

Auswahl: 8 von 19 nachgewiesenen Verweisen.

  • § 1 BeauftrV

    „… gen Fassung, 6. die Aufgaben entsprechend den Nummern 2 bis 5 für motorisierte Luftsportgeräte nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.“

  • § 2 BeauftrV

    „… gen Fassung, 6. die Aufgaben entsprechend den Nummern 2 bis 5 für motorisierte Luftsportgeräte nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.“

  • § 3 BeauftrV

    „… tlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Hängegleiter und Gleitsegel (§ 1 Abs. 4 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung) wahrzunehmen: 1. Erteilung der Erlaubnisse und Berechtigungen für das Luftfahrtpersonal dieser Luftsportgeräte, 2. Ert …“

  • § 4 BeauftrV

    „… nden öffentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Sprungfallschirme (§ 1 Abs. 4 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung) wahrzunehmen: 1. Erteilung der Erlaubnisse und Berechtigungen für das Luftfahrtpersonal dieser Luftsportgeräte, 2. Ert …“

  • § 4a BeauftrV

    „… folgenden öffentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Flugmodelle (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung) wahrzunehmen: 1. Erteilung der Musterzulassung von Flugmodellen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 25 …“

  • § 1 LuftBOAnwendungsbereich

    „… ng regelt den Betrieb von Luftfahrzeugen, 1. nach § 1c Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes, 1a. die nach § 1 Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung keiner Musterzulassung bedürfen, soweit sich nicht aus den Besonderheiten dieser Luftfahrtgeräte, insbesondere der Frei …“

  • § 14 LuftBOLufttüchtigkeitsanweisung

    „… keiner Veröffentlichung nach Satz 1. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Luftsportgeräte nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.“

  • § 1 2. DV LuftGerPVLufttüchtigkeitsforderungen (Bauvorschriften)

    „… Airship Requirements (TAR)“ vom März 2000 (NfL II-22/01), 2. für sonstiges Luftfahrtgerät a) die in § 1 Absatz 1 Nummer 11 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung genannten Vorschriften, b) die „Lufttüchtigkeitsforderungen für Schleppkupplungen“ vom 4. August 1976 (BAnz. Nr. 148 vo …“