LuftVZO
§ 4Musterzulassung, Rücknahme und Widerruf
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
- a)
- nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 wird durch Erteilung des Musterzulassungsscheines zugelassen; hierbei werden das zugehörige Gerätekennblatt und die Betriebsgrenzen festgelegt;
- b)
- nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 wird durch Erteilung einer Berechtigung zugelassen.
Stand: Neufassung durch Bek. v. 10.7.2008 I 1229;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 28 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR003700964
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fdadff8ad2db9ebefe4df7f25022c9f564ec5d6d269e0e8d82345564fa073ab7
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage LuftKostVGebührenverzeichnis (zu § 2 Absatz 1)
„… von Luftfahrtgerät und Eintragung von Luftfahrzeugen Gebührentatbestand Gebühr 1. Musterzulassung (§ 4 LuftVZO) A. Grundgebühren a) Flugzeuge oder Drehflügler (Hub-, Trag- und Flugschrauber), jeweils mit einer höchstzulässigen Sta …“