BeauftrV
§ 4a
Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden
- 1.
- Erteilung der Musterzulassung von Flugmodellen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 25 Kilogramm und bis zu 150 Kilogramm,
- 2.
- Erteilung der Erlaubnisse für Steuerer dieser Flugmodelle,
- 3.
- Erteilung der Erlaubnis für die Ausbildung der Steuerer dieser Modelle,
- 4.
- Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung in der jeweils gültigen Fassung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 12.12.2016 I 2864
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR211100993
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3ca0a27a6e63be918f790f19ced7d984a2adb8e797a434df79271754951ccfad
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 1 LuftVZOZulassungspflicht und Umfang der Zulassung
„… folgenden öffentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Flugmodelle (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung) wahrzunehmen: 1. Erteilung der Musterzulassung von Flugmodellen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 25 …“