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BeauftrV

§ 4a

Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden

Der in § 1 genannte Verein und der im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn unter der Nummer 4321 eingetragene Deutsche Modellflieger Verband e. V. werden beauftragt, die folgenden öffentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Flugmodelle (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung) wahrzunehmen:
1.
Erteilung der Musterzulassung von Flugmodellen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 25 Kilogramm und bis zu 150 Kilogramm,
2.
Erteilung der Erlaubnisse für Steuerer dieser Flugmodelle,
3.
Erteilung der Erlaubnis für die Ausbildung der Steuerer dieser Modelle,
4.
Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung in der jeweils gültigen Fassung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 12.12.2016 I 2864

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR211100993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3ca0a27a6e63be918f790f19ced7d984a2adb8e797a434df79271754951ccfad

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 1 LuftVZOZulassungspflicht und Umfang der Zulassung

    „… folgenden öffentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Flugmodelle (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung) wahrzunehmen: 1. Erteilung der Musterzulassung von Flugmodellen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 25 …“