BeauftrV
§ 4
Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden
- 1.
- Erteilung der Erlaubnisse und Berechtigungen für das Luftfahrtpersonal dieser Luftsportgeräte,
- 2.
- Erteilung der Erlaubnisse für die Ausbildung dieses Luftfahrtpersonals,
- 3.
- Erteilung der Erlaubnisse zum Landen mit diesen Luftsportgeräten außerhalb der genehmigten Flugplätze (§ 25 Luftverkehrsgesetz),
- 4.
- Aufsicht über den Betrieb von Luftsportgeräten auf Flugplätzen und Geländen, wenn beide ausschließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen und soweit nicht ein anderer Beauftragter die Aufsicht führt, und
- 5.
- Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung in der jeweils gültigen Fassung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 12.12.2016 I 2864
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR211100993
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3ca0a27a6e63be918f790f19ced7d984a2adb8e797a434df79271754951ccfad
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 25 LuftVG
„… eilung der Erlaubnisse zum Landen mit diesen Luftsportgeräten außerhalb der genehmigten Flugplätze (§ 25 Luftverkehrsgesetz), 4. Aufsicht über den Betrieb von Luftsportgeräten auf Flugplätzen und Geländen, wenn beide ausschließlich dem Betrieb …“
- § 1 LuftVZOZulassungspflicht und Umfang der Zulassung
„… nden öffentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Sprungfallschirme (§ 1 Abs. 4 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung) wahrzunehmen: 1. Erteilung der Erlaubnisse und Berechtigungen für das Luftfahrtpersonal dieser Luftsportgeräte, 2. Ert …“