LuftGerPV
§ 11Nicht musterzulassungspflichtiges Luftsportgerät
Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.12.2021 I 5190
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR029310013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 253dc40e754c06e09f25db087673c8c244e41325bd828366f6f4b74515870323
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 1 LuftVZOZulassungspflicht und Umfang der Zulassung
„(1) Bei Luftsportgerät nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung hat der Hersteller vor der Auslieferung an den Kunden eine Prüfung, ob das Muster mit den anwendbaren Lufttüchtigkeitsf …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 1 LuftVZOZulassungspflicht und Umfang der Zulassung
„… erät; für diese Luftfahrzeuge hat der Hersteller die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsforderungen nach § 11 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät nachzuweisen. Satz 1 gilt ohne Gewichtsbeschränkung auch für das zugehörige Schleppgerät.“
- § 99 LuftVZOKennzeichen und Versicherungsnachweis ausländischer Luftfahrzeuge
„… ndigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, bedürfen der Musterprüfung nach § 11 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät. Der Beauftragte kann einzelne ausländische Nachweise zur Erteilung der Zulassung nach Satz 1 anerkennen, wenn gewährle …“