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LuftVGBV

§ 4Gegenstand der Beleihung

Verordnung über die Beleihung juristischer Personen des privaten Rechts gemäß § 30a des Luftverkehrsgesetzes

(1) Die Beleihung von juristischen Personen des privaten Rechts, die Luftfahrtgeräte herstellen, umfasst die Durchführung der Stückprüfung sowie als Abschluss der erfolgreichen Stückprüfung die Feststellung und Bescheinigung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrtgeräten auf dem Stückprüfschein.
(2) Die Beleihung von juristischen Personen des privaten Rechts, die Luftfahrtgeräte instand halten, umfasst die Durchführung der Nachprüfung sowie als Abschluss der erfolgreichen Nachprüfung die Feststellung und Bescheinigung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrtgeräten auf dem Nachprüfschein.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 96-1-55 v. 15.9.2019 I 1402 (LuftVGBV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR14E0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9def9478a62c36e951b6ab7f2d273cd066cfe7820795c400503ef768e856f0f4

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