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LuftVGBV

§ 2Beleihung

Verordnung über die Beleihung juristischer Personen des privaten Rechts gemäß § 30a des Luftverkehrsgesetzes

Die Übertragung der in § 4 aufgeführten hoheitlichen Aufgaben zur selbstständigen Wahrnehmung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts auf juristische Personen des privaten Rechts erfolgt durch Verwaltungsakt des Luftfahrtamtes der Bundeswehr.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 96-1-55 v. 15.9.2019 I 1402 (LuftVGBV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR14E0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9def9478a62c36e951b6ab7f2d273cd066cfe7820795c400503ef768e856f0f4

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