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LuftVGBV

§ 5Widerruf der Beleihung

Verordnung über die Beleihung juristischer Personen des privaten Rechts gemäß § 30a des Luftverkehrsgesetzes

Die Beleihung ist zu widerrufen, wenn
1.
die in § 3 Absatz 1 genannte Genehmigung nicht mehr besteht oder sie in der Weise eingeschränkt wurde, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der durch Verwaltungsakt nach § 2 übertragenen Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist,
2.
die Bundeswehr entscheidet, die durch Verwaltungsakt nach § 2 übertragenen Aufgaben zukünftig selbst wahrzunehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 96-1-55 v. 15.9.2019 I 1402 (LuftVGBV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR14E0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9def9478a62c36e951b6ab7f2d273cd066cfe7820795c400503ef768e856f0f4

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