LuftVGBV
§ 5Widerruf der Beleihung
- 1.
- die in § 3 Absatz 1 genannte Genehmigung nicht mehr besteht oder sie in der Weise eingeschränkt wurde, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der durch Verwaltungsakt nach § 2 übertragenen Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist,
- 2.
- die Bundeswehr entscheidet, die durch Verwaltungsakt nach § 2 übertragenen Aufgaben zukünftig selbst wahrzunehmen.
Sonst: Ersetzt V 96-1-55 v. 15.9.2019 I 1402 (LuftVGBV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR14E0A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9def9478a62c36e951b6ab7f2d273cd066cfe7820795c400503ef768e856f0f4