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LuftVGBV

§ 3Voraussetzungen für die Beleihung

Verordnung über die Beleihung juristischer Personen des privaten Rechts gemäß § 30a des Luftverkehrsgesetzes

(1) Beliehen werden kann eine juristische Person des privaten Rechts nur, wenn sie durch das Luftfahrtamt der Bundeswehr als Luftfahrtbetrieb nach dem nationalen Regelverfahren des Prüf- und Zulassungswesens für Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät der Bundeswehr (Altverfahren) genehmigt ist.
(2) Näheres zu den Voraussetzungen für die Beleihung regelt das Luftfahrtamt der Bundeswehr in Verwaltungsvorschriften.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 96-1-55 v. 15.9.2019 I 1402 (LuftVGBV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR14E0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9def9478a62c36e951b6ab7f2d273cd066cfe7820795c400503ef768e856f0f4

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