(1) Im Sinne dieser Verordnung sind Luftfahrtgeräte
1.
Luftfahrzeuge, Propeller und Motoren sowie
2.
Komponenten von Luftfahrzeugen, Propellern und Motoren mit eigener Musterzulassung sowie Artikel mit Zulassung nach Technischer Standardzulassung.
(2) Im Sinne dieser Verordnung ist Stückprüfung die Prüfung des jeweiligen Luftfahrtgerätes nach der Herstellung auf Übereinstimmung mit dem zugelassenen Muster oder der Technischen Standardzulassung. Im Rahmen der Stückprüfung werden alle Nachweise der Lufttüchtigkeit aus der Herstellung der Luftfahrtgeräte auf Vollständigkeit und Konsistenz geprüft.
(3) Im Sinne dieser Verordnung ist Nachprüfung die Prüfung des jeweiligen Luftfahrtgerätes nach der Instandhaltung in festgelegten Fällen auf Übereinstimmung mit dem zugelassenen Muster oder der Technischen Standardzulassung. Im Rahmen der Nachprüfung werden alle Nachweise der Lufttüchtigkeit aus der Instandhaltung der Luftfahrtgeräte auf Vollständigkeit und Konsistenz geprüft.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 96-1-55 v. 15.9.2019 I 1402 (LuftVGBV)
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