LuftRegV
§ 7Anwendung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
Verordnung über die Einrichtung und die Führung des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 20.11.2019 I 1724
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR027900999
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): caa87b3d0d9966c991369798c018216ac205f70c920b4d5d41c674e82cd70a96
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 16 SchRegDV
„… 15, 17 bis 24 und, soweit es um die Eintragung anderer Berechtigter als des Eigentümers geht, auch § 16 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung sinngemäß. (2) Soweit nach § 86 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in Verbindung mit § 57 der Schiffsreg …“
- § 57 SchRegO
„… sinngemäß. (2) Soweit nach § 86 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in Verbindung mit § 57 der Schiffsregisterordnung oder nach der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung Bekanntmachungen an den im Register eingetragenen …“