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SchRegDV

§ 16

Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

Zur Bezeichnung des Berechtigten sind im Schiffregister einzutragen:
1.
bei natürlichen Personen Vorname und Familienname, Geburtsdatum und, falls aus den Eintragungsunterlagen ersichtlich, akademische Grade und frühere Familiennamen; ergibt sich das Geburtsdatum nicht aus den Eintragungsunterlagen und ist es dem Registergericht nicht anderweitig bekannt, soll der Wohnort des Berechtigten angegeben werden;
2.
bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma oder der Name und der Sitz.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 16: Zur Anwendung vgl. § 81 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 30.11.1994 I 3631; 1995 I 249;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 18.6.2026 I Nr. 184

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021690980

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): feb8a907cc3ac64126f76333f561f44f63ef856c7bec356fe7eb8b83fe00375d

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 7 LuftRegVAnwendung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

    „… 15, 17 bis 24 und, soweit es um die Eintragung anderer Berechtigter als des Eigentümers geht, auch § 16 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung sinngemäß. (2) Soweit nach § 86 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in Verbindung mit § 57 der Schiffsreg …“