LuftRegV
§ 10Verzeichnis
Verordnung über die Einrichtung und die Führung des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 20.11.2019 I 1724
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR027900999
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): caa87b3d0d9966c991369798c018216ac205f70c920b4d5d41c674e82cd70a96
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 12 GBO
„… § 12a Abs. 1 Satz 2 bis 6 der Grundbuchordnung mit der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle des § 12 der Grundbuchordnung § 85 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen tritt. Auch bei Führung des Registers in Papierform können Verze …“