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LuftRegV

§ 8Registerakten

Verordnung über die Einrichtung und die Führung des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen

(1) Zu jedem Registerblatt sind Registerakten zu führen, in denen ein Handblatt enthalten ist. Urkunden, auf die im Register zur Ergänzung einer Eintragung verwiesen wird, können in einem Sonderband verwahrt werden.
(2) Die Urkunden und Abschriften, die nach § 86 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in Verbindung mit § 59 der Schiffsregisterordnung vom Registergericht aufzubewahren sind, werden zu den Registerakten genommen. Das gleiche gilt für die bei der Anmeldung eingereichten Urkunden, soweit sie nicht dem Anmeldenden zurückzugeben sind.
(3) Betrifft ein Schriftstück der in Absatz 2 bezeichneten Art Eintragungen auf verschiedenen Registerblättern, so ist es zu den Registerakten eines der beteiligten Blätter zu nehmen; in den Registerakten der anderen Blätter ist auf diese Registerakten zu verweisen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 20.11.2019 I 1724

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR027900999

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): caa87b3d0d9966c991369798c018216ac205f70c920b4d5d41c674e82cd70a96

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 59 SchRegO

    „… und Abschriften, die nach § 86 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in Verbindung mit § 59 der Schiffsregisterordnung vom Registergericht aufzubewahren sind, werden zu den Registerakten genommen. Das gleiche gilt für die bei der Anmeldun …“