LuftPersVDV 3 2017
§ 7Prüfungsprotokoll
Dritte Durchführungsverordnung des Luftfahrt-Bundesamtes zur Verordnung über Luftfahrtpersonal
- 1.
- Name und Vorname des Bewerbers,
- 2.
- Geburtsdatum des Bewerbers,
- 3.
- sofern vorhanden, Nummer der Lizenz, in die der Sprachvermerk eingetragen werden soll,
- 4.
- Name und Vorname der beteiligten Sprachprüfer,
- 5.
- die bei der Anerkennung gemäß § 125a der Verordnung über Luftfahrtpersonal erteilte Stellennummer und Sprachprüfernummer,
- 6.
- geprüfte Sprache,
- 7.
- Angaben zur Aufgabenstellung,
- 8.
- durch die Prüfung nachgewiesene Sprachkenntnisse der entsprechenden Stufe,
- 9.
- Datum und Ort der Prüfung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.4.2024 I Nr. 154
Sonst: Ersetzt V v. 3.12.2010 BAnz. Nr. 187, 4086 (LuftPersVDV 3)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR615700017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 694df1ab7219c62a759425fa0cd23d9ebc6ed88cca8847d6c7dcbe9418807150
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 125a LuftPersVAnerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen
„… gen werden soll, 4. Name und Vorname der beteiligten Sprachprüfer, 5. die bei der Anerkennung gemäß § 125a der Verordnung über Luftfahrtpersonal erteilte Stellennummer und Sprachprüfernummer, 6. geprüfte Sprache, 7. Angaben zur Aufgabenstellung, 8. durch die Prüfu …“