LuftPersVDV 3 2017
§ 10Nachweis von Sprachkenntnissen der Stufe 6
Dritte Durchführungsverordnung des Luftfahrt-Bundesamtes zur Verordnung über Luftfahrtpersonal
- 1.
- die entsprechende Sprache seine Erstsprache ist (§ 11) oder
- 2.
- er die Sprachkenntnisse im Rahmen eines abgeschlossenen sprachlichen Studiums erworben hat (§ 12).
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.4.2024 I Nr. 154
Sonst: Ersetzt V v. 3.12.2010 BAnz. Nr. 187, 4086 (LuftPersVDV 3)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR615700017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 694df1ab7219c62a759425fa0cd23d9ebc6ed88cca8847d6c7dcbe9418807150
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 125 LuftPersVNachweis von Sprachkenntnissen
„Zum Nachweis von Sprachkenntnissen der Stufe 6 entsprechend § 125 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal muss der Bewerber durch geeignete Dokumente nachweisen, dass er berechtigt oder befähigt ist, den Sprechfunkverkehr in …“