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LuftPersVDV 3 2017

§ 4Erstprüfung

Dritte Durchführungsverordnung des Luftfahrt-Bundesamtes zur Verordnung über Luftfahrtpersonal

(1) Die erstmalige Bewertung der Sprachkenntnisse einer Stufe gilt als Erstprüfung.
(2) Als erstmalig bewertet gelten auch die Sprachkenntnisse einer Stufe, wenn die Geltungsdauer des Sprachvermerks für diese Stufe abgelaufen ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.4.2024 I Nr. 154

Sonst: Ersetzt V v. 3.12.2010 BAnz. Nr. 187, 4086 (LuftPersVDV 3)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR615700017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 694df1ab7219c62a759425fa0cd23d9ebc6ed88cca8847d6c7dcbe9418807150

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