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LuftPersVDV 3 2017

§ 6Sprachprüfer

Dritte Durchführungsverordnung des Luftfahrt-Bundesamtes zur Verordnung über Luftfahrtpersonal

(1) Die Erstprüfung für eine Stufe erfolgt durch eine Kommission, bestehend aus mindestens zwei Sprachprüfern. Der für die Bewertung der Sprachkenntnisse verantwortliche Sprachprüfer muss über die entsprechende Prüfberechtigung verfügen; die Prüfberechtigung ergibt sich aus dem Beiblatt zum Bescheid der Anerkennung. Der zweite Sprachprüfer, der das Prüfungsgespräch führt, muss über eine Prüfberechtigung sowie über Sprachkenntnisse einer Stufe verfügen, die höher ist als die zu prüfende Stufe, oder über Sprachkenntnisse der Stufe 6.
(2) Die Verlängerungsprüfung für eine Stufe kann durch einen einzelnen Sprachprüfer abgenommen werden, sofern dieser über die entsprechende Prüfberechtigung verfügt; die Prüfberechtigung ergibt sich aus dem Bescheid der Anerkennung als Sprachprüfer oder aus dem Beiblatt zum Bescheid.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.4.2024 I Nr. 154

Sonst: Ersetzt V v. 3.12.2010 BAnz. Nr. 187, 4086 (LuftPersVDV 3)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR615700017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 694df1ab7219c62a759425fa0cd23d9ebc6ed88cca8847d6c7dcbe9418807150

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