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LuftPersV

§ 125aAnerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen

Verordnung über Luftfahrtpersonal

(1) Das Luftfahrt-Bundesamt und das Luftfahrtamt der Bundeswehr erkennen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich auf Antrag Stellen für die Abnahme von Prüfungen bestimmter Sprachen an, wenn die in Anlage 2 genannten Voraussetzungen vorliegen. Die Anerkennung gilt unbefristet und kann auf die Abnahme von Prüfungen der Kenntnisse einzelner Sprachen und bestimmter Stufen nach Anlage 2 zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 beschränkt werden. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt nicht nur vorübergehend entfallen sind.
(2) Das Luftfahrt-Bundesamt und das Luftfahrtamt der Bundeswehr führen die Aufsicht über die jeweiligen von ihnen anerkannten Stellen. Sie prüfen im Rahmen der Aufsicht, ob die für die Anerkennung maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen und die erteilten Nebenbestimmungen eingehalten werden. Das Luftfahrt-Bundesamt und das Luftfahrtamt der Bundeswehr können Einzelheiten zu ihrer jeweiligen Aufsicht durch Rechtsverordnung festlegen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.2.1984 I 265;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 7.12.2021 I 5190

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000530976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21cbd1f200059c001a3f6b065e4ac8f17ff1de8be659343f4db412fe6386cf9f

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (8)
  • Anlage LuftKostVGebührenverzeichnis (zu § 2 Absatz 1)

    „… 11) 30 bis 300 EUR 17. Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen für Luftfahrer (§ 125a Absatz 1 LuftPersV) 250 bis 3 800 EUR 18. Überprüfung einer Stelle, die für die Abnahme von Sprachprüfungen anerkannt ist, auf Fortbestehe …“

  • § 1 LuftPersVDV 3 2017Geltungsbereich

    „… Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen sowie Einzelheiten zur Aufsicht gemäß § 125a Absatz 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal und 6. den Verfahren bei Beschwerden bezüglich des Ergebnisses einer Sprachprüfung.“

  • § 14 LuftPersVDV 3 2017Prüfstellenhandbuch einer Organisation; anerkannte Organisation

    „(1) Eine Organisation weist das Vorliegen der Voraussetzungen nach Anlage 2 zu § 125a der Verordnung über Luftfahrtpersonal durch ein Prüfstellenhandbuch nach, welches der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt bedarf. Das Prüfstellenhandbu …“

  • § 15 LuftPersVDV 3 2017Standardisierungsgespräch und Handbuch für Einzelprüfer

    „(1) Eine Einzelperson kann das Vorliegen der Voraussetzungen nach Anlage 2 zu § 125a der Verordnung über Luftfahrtpersonal durch ein Standardisierungsgespräch nachweisen. Das Standardisierungsgespräch findet nach der erstmaligen Schulung der …“

  • § 16 LuftPersVDV 3 2017Aufsicht über anerkannte Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen

    „(1) Für seine Aufsicht über die anerkannten Stellen gemäß § 125a Absatz 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal ergreift das Luftfahrt-Bundesamt insbesondere folgende Aufsichtsmaßnahmen: 1. Überprüfung von Dokumenten, Unterlagen od …“

  • § 3 LuftPersVDV 3 2017Nachweis von Sprachkenntnissen

    „… ei persönlicher Anwesenheit des Bewerbers und mindestens eines Sprachprüfers. Sofern durch die nach § 125a der Verordnung über Luftfahrtpersonal anerkannte Stelle ein gleichbleibender Qualitätsstandard sichergestellt ist, kann der Nachweis auch im Online-Verfahren …“

  • § 7 LuftPersVDV 3 2017Prüfungsprotokoll

    „… gen werden soll, 4. Name und Vorname der beteiligten Sprachprüfer, 5. die bei der Anerkennung gemäß § 125a der Verordnung über Luftfahrtpersonal erteilte Stellennummer und Sprachprüfernummer, 6. geprüfte Sprache, 7. Angaben zur Aufgabenstellung, 8. durch die Prüfu …“

  • § 9 LuftPersVDV 3 2017Sprachvermerk nach Verlängerungsprüfung; Geltungsdauer

    „… iftliche Eintrag ist von einem Sprachprüfer vorzunehmen, der zur Eintragung des Sprachvermerks nach § 125a Absatz 1 der Verordnung über Luftfahrtpersonal durch das Luftfahrt-Bundesamt ausdrücklich ermächtigt ist. (2) Die neue Geltungsdauer des Sprachvermerks beginnt mit de …“