LuftPersV
§ 125aAnerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen
Verordnung über Luftfahrtpersonal
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.2.1984 I 265;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 7.12.2021 I 5190
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000530976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21cbd1f200059c001a3f6b065e4ac8f17ff1de8be659343f4db412fe6386cf9f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (8)
- Anlage LuftKostVGebührenverzeichnis (zu § 2 Absatz 1)
„… 11) 30 bis 300 EUR 17. Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen für Luftfahrer (§ 125a Absatz 1 LuftPersV) 250 bis 3 800 EUR 18. Überprüfung einer Stelle, die für die Abnahme von Sprachprüfungen anerkannt ist, auf Fortbestehe …“
- § 1 LuftPersVDV 3 2017Geltungsbereich
„… Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen sowie Einzelheiten zur Aufsicht gemäß § 125a Absatz 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal und 6. den Verfahren bei Beschwerden bezüglich des Ergebnisses einer Sprachprüfung.“
- § 14 LuftPersVDV 3 2017Prüfstellenhandbuch einer Organisation; anerkannte Organisation
„(1) Eine Organisation weist das Vorliegen der Voraussetzungen nach Anlage 2 zu § 125a der Verordnung über Luftfahrtpersonal durch ein Prüfstellenhandbuch nach, welches der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt bedarf. Das Prüfstellenhandbu …“
- § 15 LuftPersVDV 3 2017Standardisierungsgespräch und Handbuch für Einzelprüfer
„(1) Eine Einzelperson kann das Vorliegen der Voraussetzungen nach Anlage 2 zu § 125a der Verordnung über Luftfahrtpersonal durch ein Standardisierungsgespräch nachweisen. Das Standardisierungsgespräch findet nach der erstmaligen Schulung der …“
- § 16 LuftPersVDV 3 2017Aufsicht über anerkannte Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen
„(1) Für seine Aufsicht über die anerkannten Stellen gemäß § 125a Absatz 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal ergreift das Luftfahrt-Bundesamt insbesondere folgende Aufsichtsmaßnahmen: 1. Überprüfung von Dokumenten, Unterlagen od …“
- § 3 LuftPersVDV 3 2017Nachweis von Sprachkenntnissen
„… ei persönlicher Anwesenheit des Bewerbers und mindestens eines Sprachprüfers. Sofern durch die nach § 125a der Verordnung über Luftfahrtpersonal anerkannte Stelle ein gleichbleibender Qualitätsstandard sichergestellt ist, kann der Nachweis auch im Online-Verfahren …“
- § 7 LuftPersVDV 3 2017Prüfungsprotokoll
„… gen werden soll, 4. Name und Vorname der beteiligten Sprachprüfer, 5. die bei der Anerkennung gemäß § 125a der Verordnung über Luftfahrtpersonal erteilte Stellennummer und Sprachprüfernummer, 6. geprüfte Sprache, 7. Angaben zur Aufgabenstellung, 8. durch die Prüfu …“
- § 9 LuftPersVDV 3 2017Sprachvermerk nach Verlängerungsprüfung; Geltungsdauer
„… iftliche Eintrag ist von einem Sprachprüfer vorzunehmen, der zur Eintragung des Sprachvermerks nach § 125a Absatz 1 der Verordnung über Luftfahrtpersonal durch das Luftfahrt-Bundesamt ausdrücklich ermächtigt ist. (2) Die neue Geltungsdauer des Sprachvermerks beginnt mit de …“