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LuftPersVDV 3 2017

§ 13Anerkennung von Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen

Dritte Durchführungsverordnung des Luftfahrt-Bundesamtes zur Verordnung über Luftfahrtpersonal

Die Anerkennung als Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen können sowohl Organisationen als auch Einzelpersonen beantragen. Einzelpersonen können nur für die Abnahme von Verlängerungsprüfungen für Stufe 4 anerkannt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.4.2024 I Nr. 154

Sonst: Ersetzt V v. 3.12.2010 BAnz. Nr. 187, 4086 (LuftPersVDV 3)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR615700017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 694df1ab7219c62a759425fa0cd23d9ebc6ed88cca8847d6c7dcbe9418807150

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