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LuftPersV

§ 125Nachweis von Sprachkenntnissen

Verordnung über Luftfahrtpersonal

(1) Sprachkenntnisse nach Anhang I FCL.055 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sind durch eine Sprachprüfung nachzuweisen, die bei einer nach § 125a anerkannten Stelle abgelegt wurde. Sprachkenntnisse auf Expertenniveau können auch durch Vorlage geeigneter Dokumente bei der nach § 5 zuständigen Stelle nachgewiesen werden. Die Sprachprüfung in englischer Sprache kann auch bei der nach § 4 Absatz 1 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse zuständigen Stelle abgelegt werden. In diesem Fall werden Form und Umfang der Prüfung im Einvernehmen mit dem Luftfahrt-Bundesamt festgelegt.
(2) Die regelmäßige Neubewertung der Sprachkenntnisse erfolgt bei einer nach § 125a anerkannten oder der nach § 4 Absatz 1 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse zuständigen Stelle. Sie ist nur möglich, wenn der Nachweis von Sprachkenntnissen noch gültig ist. Das Ergebnis der Neubewertung und die neue Geltungsdauer werden dem Bewerber mitgeteilt. Der Eintrag in die Erlaubnis erfolgt durch die nach § 5 zuständige Stelle oder durch die zur Durchführung von Neubewertungen ermächtigte Stelle nach Satz 1.
(3) Auf Antrag kann die nach § 5 zuständige Stelle einen Nachweis von Sprachkenntnissen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, in dem das Luftverkehrsrecht der Europäischen Union Anwendung findet, erworben worden ist, anerkennen. Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass die Stelle, die den Nachweis von Sprachkenntnissen ausgestellt hat, hierzu in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in diesem Staat berechtigt ist.
(4) Die nach § 5 zuständige Stelle erkennt Sprachvermerke an, die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung in Lizenzen oder Erlaubnisscheine für Personal nach § 1 Nummer 1 und 2 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung eingetragen oder diesem Personal mit separatem Nachweis bescheinigt wurden. Die anerkannten Sprachvermerke werden von der zuständigen Luftfahrtbehörde in die jeweilige Erlaubnis für Luftfahrtpersonal übernommen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.2.1984 I 265;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 7.12.2021 I 5190

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000530976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21cbd1f200059c001a3f6b065e4ac8f17ff1de8be659343f4db412fe6386cf9f

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 4 FlugfunkVPrüfungsbehörde

    „… tändigen Stelle nachgewiesen werden. Die Sprachprüfung in englischer Sprache kann auch bei der nach § 4 Absatz 1 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse zuständigen Stelle abgelegt werden. In diesem Fall werden Form und Umfang der Prüfung im Einvernehmen mit dem Luftfahrt …“

Hierauf verweisen andere Vorschriften (6)
  • § 15 FlugfunkVPrüfung von Kenntnissen der englischen Sprache

    „(1) Bei der Prüfungsbehörde können auch die Sprachprüfung und die Verlängerungsprüfung nach § 125 der Verordnung über Luftfahrtpersonal durchgeführt werden. Die Sprachprüfung kann organisatorisch mit der Prüfung zum Erwerb von Flugfunkzeugnissen nach dies …“

  • Anlage LuftKostVGebührenverzeichnis (zu § 2 Absatz 1)

    „… ng einer gesonderten Bescheinigung (Anhang I FCL.055 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; § 125 LuftPersV), je Sprache 15 bis 35 EUR 20. Ausstellung einer Zweitschrift 35 EUR 21. Benannte Stelle im Sinne der Durchführungsvero …“

  • § 1 LuftPersVDV 3 2017Geltungsbereich

    „… Sprachvermerks in die Lizenz und der Verlängerung der Geltungsdauer des Sprachvermerks entsprechend § 125 Absatz 2 Satz 4 der Verordnung über Luftfahrtpersonal, 3. den gemäß § 125 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal zum Nachweis von Sprachkenntnissen auf Expert …“

  • § 10 LuftPersVDV 3 2017Nachweis von Sprachkenntnissen der Stufe 6

    „Zum Nachweis von Sprachkenntnissen der Stufe 6 entsprechend § 125 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal muss der Bewerber durch geeignete Dokumente nachweisen, dass er berechtigt oder befähigt ist, den Sprechfunkverkehr in …“

  • § 2 LuftPersVDV 3 2017Gegenstand der Sprachprüfung; Bestehen der Sprachprüfung

    „(1) In der Sprachprüfung nach § 125 Absatz 1 der Verordnung über Luftfahrtpersonal werden Hörverstehen und Sprechfertigkeiten des Bewerbers überprüft. Die Bewertung richtet sich nach den Kriterien entsp …“

  • § 5 LuftPersVDV 3 2017Verlängerungsprüfung

    „(1) Die regelmäßige Neubewertung der Sprachkenntnisse einer Stufe entsprechend § 125 Absatz 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal gilt als Verlängerungsprüfung. (2) Bei der Verlängerungsprüfung kann das Hörverstehen im Rahmen einer Auffrischungsschu …“