(1) Die Erstsprache kann gegenüber der nach § 5 der Verordnung über Luftfahrtpersonal zuständigen Stelle durch die Vorlage von Dokumenten nachgewiesen werden, aus denen hervorgeht, dass der Bewerber mindestens acht seiner ersten 14 Lebensjahre in einem Staat verbracht hat, in dem die entsprechende Sprache Amtssprache ist. Auch bei einer geringfügigen Abweichung von der Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 kann das Luftfahrt-Bundesamt die entsprechende Sprache als Erstsprache anerkennen.
(2) Statt der in Absatz 1 genannten Dokumente kann eine schriftliche Beurteilung eines vom Luftfahrt-Bundesamt für die Feststellung der Erstsprache anerkannten Sprachprüfers vorgelegt werden, die die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen bestätigt. Für die Beurteilung nach Satz 1 führt der Sprachprüfer ein Gespräch mit dem Bewerber in der Erstsprache.
(3) Die Erstsprache Deutsch kann auch durch eine schriftliche Selbsterklärung gegenüber der nach § 5 der Verordnung über Luftfahrtpersonal zuständigen Stelle nachgewiesen werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.4.2024 I Nr. 154
Sonst: Ersetzt V v. 3.12.2010 BAnz. Nr. 187, 4086 (LuftPersVDV 3)
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
§ 5 LuftPersVZuständige Stellen für die Erteilung von Erlaubnissen
„(1) Die Erstsprache kann gegenüber der nach § 5 der Verordnung über Luftfahrtpersonal zuständigen Stelle durch die Vorlage von Dokumenten nachgewiesen werden, aus denen hervorgeht, dass der Bewerber mindes …“
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