(1) Der Nachweis der Sprachkenntnisse erfolgt im Präsenz-Verfahren bei persönlicher Anwesenheit des Bewerbers und mindestens eines Sprachprüfers. Sofern durch die nach § 125a der Verordnung über Luftfahrtpersonal anerkannte Stelle ein gleichbleibender Qualitätsstandard sichergestellt ist, kann der Nachweis auch im Online-Verfahren bei virtueller Anwesenheit vorgenannter Personen erfolgen.
(2) Das Hörverstehen in der zu überprüfenden Sprache ist in einem Prüfungsgespräch und zusätzlich durch das Verstehen eines oder mehrerer Hörtexte nachzuweisen. Das Verstehen der Hörtexte ist je nach Aufgabenstellung nachzuweisen durch:
1.
die sinngemäße Wiedergabe der Hörtexte in eigenen Worten,
2.
das Befolgen von Anweisungen aus den Hörtexten oder
3.
das Zuordnen von Aussagen zu den Hörtexten nach dem Multiple-Choice-Verfahren.
(3) Zum Nachweis der Sprechfertigkeiten des Bewerbers sind Fragen zu einer vorher beschriebenen oder bildlich dargestellten Situation in der zu überprüfenden Sprache zu beantworten.
(4) Das Luftfahrt-Bundesamt kann andere Verfahren zur Feststellung des Hörverstehens und der Sprechfertigkeiten genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass der Qualitätsstandard dieser Verfahren dem Qualitätsstandard der in den Absätzen 2 und 3 genannten Verfahren entspricht.
(5) Die einzelnen Verfahren zur Prüfung und zur Bewertung der Sprachkenntnisse, einschließlich der Prüfungsformate und der Prüfungssätze zur Feststellung des Hörverstehens und der Sprechfertigkeiten, ergeben sich aus dem Prüfstellenhandbuch nach § 14 oder dem Handbuch für Einzelprüfer nach § 15. Das Prüfungsformat ist der grundlegende und verbindliche Aufbau einer Prüfung. Je nach Prüfungsformat besteht ein Prüfungssatz aus einzelnen Aufgabenstellungen zur Feststellung des Hörverstehens nach Absatz 2 oder aus einzelnen Fragen zur Feststellung der Sprechfertigkeiten nach Absatz 3.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.4.2024 I Nr. 154
Sonst: Ersetzt V v. 3.12.2010 BAnz. Nr. 187, 4086 (LuftPersVDV 3)
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
§ 125a LuftPersVAnerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen
„… ei persönlicher Anwesenheit des Bewerbers und mindestens eines Sprachprüfers. Sofern durch die nach § 125a der Verordnung über Luftfahrtpersonal anerkannte Stelle ein gleichbleibender Qualitätsstandard sichergestellt ist, kann der Nachweis auch im Online-Verfahren …“
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