LuftPersVDV 3 2017
§ 16Aufsicht über anerkannte Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen
Dritte Durchführungsverordnung des Luftfahrt-Bundesamtes zur Verordnung über Luftfahrtpersonal
- 1.
- Überprüfung von Dokumenten, Unterlagen oder Aufzeichnungen,
- 2.
- Aufsichtsbesuche,
- 3.
- Überprüfung der Befähigung des Prüfpersonals.
- 1.
- Entzug der Berechtigung zum Lizenzeintrag nach § 9 Absatz 1 Satz 3,
- 2.
- Untersagung der Prüftätigkeit,
- 3.
- Aussetzung der Anerkennung oder der Prüfberechtigung eines einzelnen Sprachprüfers im Falle einer anerkannten Organisation,
- 4.
- Erteilung von zusätzlichen Nebenbestimmungen zur Anerkennung, unbeschadet der Beschränkung nach § 125a Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal, oder
- 5.
- Ablehnung von Anträgen der anerkannten Stelle, insbesondere der Erweiterung der Prüfberechtigung oder des Prüfpersonals.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.4.2024 I Nr. 154
Sonst: Ersetzt V v. 3.12.2010 BAnz. Nr. 187, 4086 (LuftPersVDV 3)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR615700017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 694df1ab7219c62a759425fa0cd23d9ebc6ed88cca8847d6c7dcbe9418807150
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 125a LuftPersVAnerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen
„(1) Für seine Aufsicht über die anerkannten Stellen gemäß § 125a Absatz 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal ergreift das Luftfahrt-Bundesamt insbesondere folgende Aufsichtsmaßnahmen: 1. Überprüfung von Dokumenten, Unterlagen od …“