LTV
§ 4
Verordnung über die Tarifordnung für die Seelotsreviere
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.12.2025 I Nr. 328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR009710009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f89c09cc2e2de5432ede51cfab6d2e5dc5ee5f8e050a08ee720cfb125de8f499
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 286 BGBVerzug des Schuldners
„… ach Fälligkeit nach den Vorschriften der §§ 288 und 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen, § 286 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechend Anwendung. (3) Besteht ein Zahlungsrückstand kann das Befahren des Reviers und die Tätigkeit der Se …“