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LTV

§ 3

Verordnung über die Tarifordnung für die Seelotsreviere

Zur Zahlung der Lotsabgaben und der Lotsgelder sind neben dem Eigentümer des Wasserfahrzeuges diejenigen Personen verpflichtet, die das Befahren des Reviers und die Inanspruchnahme der Leistungen der Seelotsen im eigenen oder fremden Namen veranlasst haben. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.12.2025 I Nr. 328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009710009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f89c09cc2e2de5432ede51cfab6d2e5dc5ee5f8e050a08ee720cfb125de8f499

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