LTV
§ 2
Verordnung über die Tarifordnung für die Seelotsreviere
- 1.
- zwei Seelotsen das 1½fache,
- 2.
- drei Seelotsen das 2fache,
- 3.
- vier Seelotsen das 2½fache,
- 4.
- fünf Seelotsen das 3fache,
- 5.
- sechs Seelotsen das 3½fache
- 1.
- auf dem Seelotsrevier Ems unter
den in § 1 Absatz 3 Nummer 4
genannten Bedingungen für
Containerschiffe mit einer
Bruttoraumzahl über 20 000 um40 vom Hundert - 2.
- auf der Trave
- a)
- für Fahrzeuge, die im Außenbereich bis Lübeck-Travemünde von der Lotsenannahmepflicht befreit sind, um 15 vom Hundert,
- b)
- für die Fahrtstrecken nach Anlage 2 Abschnitt A Nummer 1.8 Buchstabe e und f um 20 vom Hundert.
- 3.
- auf dem Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund
- a)
- für Passagierfahrzeuge um30 vom Hundert
- b)
- für Passagierautofähren und
Ro-Ro-Schiffe um35 vom Hundert.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.12.2025 I Nr. 328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR009710009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f89c09cc2e2de5432ede51cfab6d2e5dc5ee5f8e050a08ee720cfb125de8f499