BGB
§ 286Verzug des Schuldners
- 1.
- für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
- 2.
- der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
- 3.
- der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
- 4.
- aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
Diese Vorschrift dient zum Teil auch der Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001950896
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a4f41098aad1932df88ba2743de4a650b931a23cf71958bf5fad1c0e3785284a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (5)
- § 11 AgrarOLkGZahlungsfristen
„… r 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt auch, wenn der Schuldner eine Behörde ist. (6) Abweichend von § 286 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kommt der Schuldner spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem sich aus Absatz 2 ergebenden Fr …“
- § 22 EEMD-ZVAnl IIAllgemeine Abrechnungs- und Zahlungsbestimmungen
„… Rechnungen, die entgegen Satz 1 nicht elektronisch gestellt werden, begründen keine Fälligkeit nach § 286 Absatz 3 BGB. (3) Alle Rechnungen sind in einer Form zu erstellen, die dem Rechnungsempfänger eine Prüfung mit zumutbarem Aufwand er …“
- § 4a EGovGElektronischer Rechnungsempfang; Verordnungsermächtigung
„… iten des Auswärtigen Dienstes. (4) Als Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung im Sinne von § 286 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten Rechnungen, die von der Verpflichtung zur elektronischen Einreichung nach Absatz 1 sowie nach Vorschriften auf G …“
- § 1 KanalStTO 2010Entgelte und Entgeltberechnung
„… nach Fälligkeit nach den Vorschriften der §§ 288 und 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. § 286 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entsprechend Anwendung. (4) Der Anspruch auf Zahlung der Kanalsteurerentgelte verjährt nach drei Jahren. Die Ver …“
- § 4 LTV
„… ach Fälligkeit nach den Vorschriften der §§ 288 und 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen, § 286 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechend Anwendung. (3) Besteht ein Zahlungsrückstand kann das Befahren des Reviers und die Tätigkeit der Se …“