LTV
§ 1
Verordnung über die Tarifordnung für die Seelotsreviere
- 1.
- Wasserfahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl (BRZ) bis zu 300, die keine Beratung durch Seelotsen an Bord oder von einer Landradarzentrale aus in Anspruch nehmen,
- 2.
- Binnenschiffe, die keine Beratung durch Seelotsen an Bord oder von einer Landradarzentrale aus in Anspruch nehmen, und
- 3.
- folgende Fahrzeuge
- a)
- Dienstfahrzeuge des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur,
- b)
- Dienstfahrzeuge von Bund und Ländern, sofern diese Fahrzeuge der Wahrnehmung schifffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben dienen, sowie
- c)
- Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger.
- 1.
- für Fahrzeuge, die keinen Seelotsen annehmen,
a) auf den Seelotsrevieren
Wismar/Rostock/Stralsund
im regelmäßigenPersonenverkehr um 80 vom Hundert im Übrigen um 50 vom Hundert b) auf den übrigen Seelotsrevieren
im regelmäßigen
Personenverkehrum 60 vom Hundert im Übrigen um 10 vom Hundert - 2.
- für Fahrzeuge, die einen Seelotsen annehmen,
- a)
- auf dem Seelotsrevier
Wismar/Rostock/Stralsund
für Passagierschiffe um30 vom Hundertfür Passagierautofähren und
Ro-Ro-Schiffe um35 vom Hundert - b)
- auf der Trave für Fahrzeuge
im regelmäßigen Personen-
verkehr, die zur Annahme
eines Seelotsen verpflichtet
sind, um60 vom Hundert
- 3.
- für Fahrzeuge im regelmäßigen
Post- und Personenverkehr
mit den Nordseeinseln und der
niederländischen Emsküste um90 vom Hundert - 4.
- für Containerschiffe mit einer
Bruttoraumzahl über 20 000 im
Liniendienst für eine Reederei,
die mit solchen Schiffen im
Liniendienst auf der Ems
mindestens 50 Fahrten im
Kalenderjahr durchführt, um60 vom Hundert.Die Reederei hat die Absicht, einen solchen Liniendienst durchzuführen, jeweils spätestens bei der ersten Fahrt im Kalenderjahr der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt schriftlich anzuzeigen. Die Ermäßigung wird bei jeder Fahrt sofort gewährt. Sind bis Ende des Kalenderjahres die Voraussetzungen nicht erfüllt, sind die erlangten Ermäßigungsbeträge sofort nachzuentrichten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.12.2025 I Nr. 328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR009710009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f89c09cc2e2de5432ede51cfab6d2e5dc5ee5f8e050a08ee720cfb125de8f499