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DVLStHV

§ 5Eintragung

Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine

In das elektronische Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind einzutragen
1.
Lohnsteuerhilfevereine, die im Bezirk der Aufsichtsbehörde ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung haben, und zwar
a)
der Name, der Sitz und die Anschrift der Geschäftsleitung des Vereins,
b)
der Tag der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein und die Aufsichtsbehörde, die die Anerkennung ausgesprochen hat,
c)
die Namen und die Anschriften der Mitglieder des Vorstands,
d)
sämtliche Beratungsstellen des Vereins
sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a, c und d;
2.
im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehende Beratungsstellen, und zwar
a)
der Name, der Sitz und die Anschrift der Geschäftsleitung des Vereins,
b)
die Anschrift der Beratungsstelle,
c)
der Name und die Anschrift der Leitung der Beratungsstelle,
d)
(weggefallen)
sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a bis c.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 29.6.2026 I Nr. 197

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR019060975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e1ed924f546b9da9e3829be4ef3d277ac4da8931f675fa234460783ac427f955

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