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DVLStHV

§ 4aEröffnung und Verlegung einer Beratungsstelle

Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine

Die Mitteilung über die Eröffnung oder die Verlegung einer Beratungsstelle (§ 24 Absatz 1 Nummer 1 des Steuerberatungsgesetzes) muss folgende Angaben enthalten:
1.
die Anschrift der Beratungsstelle und im Fall ihrer Verlegung die bisherige und die neue Anschrift der Beratungsstelle,
2.
ob und gegebenenfalls welche räumlichen, personellen und organisatorischen Verflechtungen mit anderen wirtschaftlichen Unternehmen bestehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 29.6.2026 I Nr. 197

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR019060975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e1ed924f546b9da9e3829be4ef3d277ac4da8931f675fa234460783ac427f955

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