DVLStHV
§ 6Löschung
Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
- 1.
- Lohnsteuerhilfevereine,
- a)
- wenn die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen oder unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen ist,
- b)
- wenn der Sitz und die Geschäftsleitung aus dem Bezirk der Aufsichtsbehörde verlegt wird;
- 2.
- Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle geschlossen ist;
- 3.
- Beratungsstellen, wenn deren Sitz in den Bezirk einer anderen Aufsichtsbehörde verlegt wird.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR019060975
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e1ed924f546b9da9e3829be4ef3d277ac4da8931f675fa234460783ac427f955