DVLStHV
§ 4bBestellung der Leitung einer Beratungsstelle
Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
- 1.
- Name, Anschrift und Beruf,
- 2.
- ob und gegebenenfalls bei welchem Lohnsteuerhilfeverein diese Person bereits früher Hilfe in Steuersachen geleistet hat,
- 3.
- ob und gegebenenfalls welche andere Beratungsstelle diese Person weiterhin leitet.
- 1.
- Bescheinigungen über die bisherige berufliche Tätigkeit, insbesondere mit Angaben über Art und Umfang der Tätigkeit, zum Nachweis darüber, dass die Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes erfüllt sind,
- 2.
- eine Erklärung der als Leitung der Beratungsstelle bestellten Person,
- a)
- dass sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
- b)
- ob sie in den letzten zwölf Monaten strafgerichtlich verurteilt worden ist und ob gegen sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist; Entsprechendes gilt für berufsgerichtliche Verfahren sowie für Bußgeldverfahren nach der Abgabenordnung und dem Steuerberatungsgesetz,
- c)
- dass sie bei der Meldebehörde die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt hat.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR019060975
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e1ed924f546b9da9e3829be4ef3d277ac4da8931f675fa234460783ac427f955