(1) Hausratentschädigung wird gewährt zur Abgeltung von Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden und Ostschäden im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1, die in dem Verlust von Hausrat bestehen.
(2) Als Geschädigte gelten, wenn der Hausratverlust im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten entstanden ist, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse beide Ehegatten. Die Hausratentschädigung wird demjenigen der beiden Ehegatten gewährt, für den der Hausratverlust festgestellt worden ist. Ist ein Ehegatte nach der Schädigung verstorben, so wird die Hausratentschädigung in voller Höhe dem überlebenden Ehegatten gewährt. Lebten die Ehegatten am 1. April 1952 getrennt oder waren sie geschieden, so kann jeder der Ehegatten die Hälfte der Hausratentschädigung beanspruchen, es sei denn, daß einer der Ehegatten nachweist, daß er allein Eigentümer des verlorenen Hausrats war.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.6.1993 I 845; 1995 I 248
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
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