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LAG

§ 292bSterbegeld

Gesetz über den Lastenausgleich

(1) Für Empfänger von Kriegsschadenrente und deren Ehegatten, die am 1. Januar 2006 an der Sterbevorsorge nach § 277 teilnehmen, wird im Falle ihres Todes ein Sterbegeld von je 750 Euro gewährt. Zu den entstehenden Kosten trägt der Unterhaltshilfeempfänger monatlich 2 Euro bei; dieser Betrag wird von den laufenden Zahlungen an Kriegsschadenrente einbehalten.
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 277 Abs. 3, 5 und 6.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.6.1993 I 845; 1995 I 248

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 29.6.2026 I Nr. 197

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004460952

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9f8a91eabab2ee1bec48bd902a073dab2de8985eaf260dd094079cec5da57847

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