(1) Der Anspruch wird dem Geschädigten nach Maßgabe der Schadensberechnung nach § 16 des Feststellungsgesetzes zuerkannt; die Hausratentschädigung beträgt
-
bei Einkünften bis zu 4.000 RM jährlich oder bei einem Vermögen bis zu 20.000 RM 620 Euro,
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bei Einkünften bis zu 6.500 RM jährlich oder bei einem Vermögen bis zu 40.000 RM 820 Euro,
-
bei Einkünften über 6.500 RM jährlich oder einem höheren Vermögen als 40.000 RM 930 Euro.
Führte ein unverheirateter Geschädigter keinen Haushalt mit überwiegend eigener Einrichtung, war er aber im Zeitpunkt der Schädigung Eigentümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum, so treten an die Stelle der Entschädigungsbeträge nach Satz 1 die Entschädigungsbeträge von 210 Euro, 310 Euro und 360 Euro.
(2) Ist der unmittelbar Geschädigte verstorben, so gilt § 247 entsprechend.
(3) Zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Entschädigungsbeträgen werden nach dem Familienstand des Geschädigten am 1. April 1952 die folgenden Zuschläge gewährt:
1.
für den von dem Geschädigten nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten 110 Euro,
2.
für jeden weiteren, zum Haushalt des Geschädigten gehörenden und von ihm wirtschaftlich abhängigen Familienangehörigen, sofern dieser nicht selbst entschädigungsberechtigt ist, 80 Euro,
3.
für das dritte und jedes weitere nach Nummer 2 berücksichtigte Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres weitere je 80 Euro.
Die Zuschläge werden auch für Familienangehörige gewährt, die nach dem 1. April 1952 unter den Voraussetzungen des § 230 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 in den Haushalt des Geschädigten aufgenommen worden sind. Die Zuschläge werden für eine Person nur einmal gewährt; sie werden nicht für den Ehegatten gewährt, der selbst Anspruch auf Hausratentschädigung hat.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.6.1993 I 845; 1995 I 248
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
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