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LAG

§ 292cÜberleitungsvorschriften

Gesetz über den Lastenausgleich

In den Fällen des § 292 Abs. 4 Satz 1 kann die Kriegsschadenrente übergeleitet werden
1.
bei einem allein stehenden Berechtigten und bei gleichzeitig untergebrachten Ehegatten die Unterhaltshilfe in voller Höhe,
2.
bei Unterbringung des Berechtigten oder seines am 31. Dezember 2005 nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Unterhaltshilfe bis zur Höhe der zu diesem Zeitpunkt für den Ehegatten nach § 269 Abs. 2, § 269a Abs. 3 und § 269b Abs. 2 Nr. 1 gewährten Zuschlagsbeträge,
3.
in Höhe von 4 vom Hundert des Grundbetrags der zum 1. Januar 2006 festgesetzten Entschädigungsrente nach § 280 oder in Höhe der Hälfte des Auszahlungsbetrags der zum 1. Januar 2006 festgesetzten Entschädigungsrente nach § 284.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.6.1993 I 845; 1995 I 248

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 29.6.2026 I Nr. 197

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004460952

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9f8a91eabab2ee1bec48bd902a073dab2de8985eaf260dd094079cec5da57847

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