LAG
§ 292aBestimmungen zur Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente
Gesetz über den Lastenausgleich
- 1.
- Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente werden letztmalig zum 1. Januar 2006 nach dem Stand vom 31. Dezember 2005 festgesetzt.
- 2.
- Nach dem 31. Dezember 2005 eintretende Veränderungen der für die Leistungsgewährung bedeutsamen Umstände werden nicht mehr berücksichtigt. Gleiches gilt für bis zum 31. Dezember 2005 eingetretene Umstände, die der Ausgleichsbehörde ab dem 1. Juli 2006 nach Eintritt der Bestandskraft des Festsetzungsbescheides bekannt werden. Rückforderungs- oder Nachzahlungsansprüche bestehen in diesen Fällen nicht.
- 3.
- Die zum 1. Januar 2006 festgesetzte Unterhaltshilfe wird entsprechend dem Hundertsatz angepasst, um den die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung in den alten Bundesländern jeweils anzupassen sind.
- 1.
- wenn sich zum 1. Januar 2006 jeweils ein Auszahlungsbetrag von weniger als 5 Euro monatlich ergeben würde,
- 2.
- im Falle des Todes des Letztberechtigten mit Ablauf des Sterbemonats.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.6.1993 I 845; 1995 I 248
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004460952
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9f8a91eabab2ee1bec48bd902a073dab2de8985eaf260dd094079cec5da57847