Zum Gesetzesinhalt

LAG

§ 282Besondere Voraussetzungen der Entschädigungsrente

Gesetz über den Lastenausgleich

(1) Die Entschädigungsrente wird, wenn der Grundbetrag des Berechtigten den in § 280 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Betrag übersteigt, nur neben Unterhaltshilfe auf Lebenszeit gewährt; der Berechtigte kann vorbehaltlich des Absatzes 5 beantragen, daß ihm ausschließlich Entschädigungsrente gewährt wird.
(2) Die Entschädigungsrente wird, falls der Grundbetrag des Berechtigten den in § 280 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Betrag nicht übersteigt, vorbehaltlich des Absatzes 5 nur gewährt, wenn der Berechtigte Unterhaltshilfe nicht beanspruchen kann oder nicht beansprucht.
(3) Liegen dem Grundbetrag überwiegend Sparerschäden zugrunde, wird Entschädigungsrente allein nur gewährt, wenn der Grundbetrag die folgenden Mindestbeträge erreicht:
Vollendetes Lebensalter des Berechtigten in dem Zeitpunkt, von dem ab erstmalig Entschädigungsrente gewährt wird Mindestgrundbetrag
80 1.533 EUR
75 1.891 EUR
70 2.249 EUR
65 2.607 EUR
unter 65 2.965 EUR.
(4) Ist der Geschädigte nach dem 31. Dezember 1889 (eine Frau nach dem 31. Dezember 1894) und vor dem 1. Januar 1907 (eine Frau vor dem 1. Januar 1912) geboren, wird Entschädigungsrente gewährt, wenn für die Schäden des unmittelbar Geschädigten und seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu berücksichtigenden Ehegatten ein Anspruch auf Hauptentschädigung besteht; hierbei ist für die Berechnung der Höhe der Entschädigungsrente ausschließlich von dem für die Hauptentschädigung maßgebenden Endgrundbetrag auszugehen. § 273 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Geschädigte spätestens am 31. Dezember 1971 erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 geworden ist und die Voraussetzungen des § 273 Abs. 5 Nr. 1 und 2 erfüllt.
(5) Ist der Geschädigte nach dem 31. Dezember 1906 (eine Frau nach dem 31. Dezember 1911) geboren oder nach dem 31. Dezember 1971 erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 geworden, wird Entschädigungsrente nach Maßgabe des Absatzes 4 neben laufender oder ruhender Unterhaltshilfe nach § 273 Abs. 7 gewährt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.6.1993 I 845; 1995 I 248

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 29.6.2026 I Nr. 197

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004460952

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9f8a91eabab2ee1bec48bd902a073dab2de8985eaf260dd094079cec5da57847

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 9 11. ÄndG LAGInkrafttreten

    „… Nummer 15 Buchstabe b (§ 276 Abs. 4 LAG), Nummer 16 (§ 277 LAG), Nummer 18 (§ 280 LAG), Nummer 19 (§ 282 LAG), Nummer 21 Buchstabe a (§ 292 Abs. 2 und 4 LAG).“