(1) Entschädigungsrente wird gewährt, wenn die Einkünfte des Berechtigten insgesamt 1.133 Deutsche Mark <angepasst auf 659 Euro> *) monatlich nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich
1.
für den nicht dauernd von dem Berechtigten getrennt lebenden Ehegatten um 701 Deutsche Mark <angepasst auf 415 Euro> *) monatlich,
2.
für jedes Kind im Sinne des § 267 Abs. 1 Nr. 2 um 260 Deutsche Mark <angepasst auf 157 Euro> *) monatlich,
3.
für Pflegebedürftige im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 bis 6 um die Pflegezulage,
4.
für ehemals Selbständige im Sinne des § 269a um den Selbständigenzuschlag.
Bei unmittelbar geschädigten Vollwaisen im Sinne des § 265 Abs. 3 beträgt der Einkommenshöchstbetrag 475 Deutsche Mark <angepasst auf 282 Euro> *) monatlich. Wird der Berechnung der Entschädigungsrente der Grundbetrag der Hauptentschädigung zugrunde gelegt, erhöht sich der Einkommenshöchstbetrag für den Berechtigten auf 1.363 Deutsche Mark <angepasst auf 777 Euro> *) monatlich und für eine Vollwaise auf 590 Deutsche Mark <angepasst auf 341 Euro> *) monatlich sowie der Erhöhungsbetrag für den Ehegatten auf 756 Deutsche Mark <angepasst auf 443 Euro> *) monatlich und für jedes Kind auf 311 Deutsche Mark <angepasst auf 183 Euro> *) monatlich. Für Kinder, die das siebente und für Vollwaisen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, erhöhen sich die für sie in den Sätzen 2 bis 4 bestimmten Beträge um den Sozialzuschlag nach § 269b Abs. 2 Nr. 2 oder § 275 Abs. 1 Satz 3.
(2) Für die Berechnung der Einkünfte gilt § 267 Abs. 2 und 3. Der letzte Satz des § 267 Abs. 2 (Kürzung der Freibeträge um den Sozialzuschlag) ist nicht anzuwenden.
(3) Die Sätze des Einkommenshöchstbetrages nach Absatz 1 sind jeweils durch Rechtsverordnung um die Beträge anzupassen, um die sich die Sätze der Unterhaltshilfe einschließlich des Sozialzuschlags durch Anpassung nach § 277a verändern.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.6.1993 I 845; 1995 I 248
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
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