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LAG

§ 280Höhe der Entschädigungsrente

Gesetz über den Lastenausgleich

(1) Die Entschädigungsrente beträgt jährlich vier vom Hundert des Grundbetrags nach § 266 Abs. 2, in den Fällen des § 279 Abs. 1 Satz 4, des § 282 Abs. 4 und 5 sowie des § 283 Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3 Satz 4 und Nr. 4 jährlich vier vom Hundert des Grundbetrags der Hauptentschädigung; hierbei bleibt vorbehaltlich der Rechtsverordnung nach § 261 Abs. 4 der auf Zonenschäden beruhende Grundbetrag oder Zonenschaden-Teilgrundbetrag (§ 250 Abs. 7 Satz 2) außer Ansatz. Wird Entschädigungsrente neben Unterhaltshilfe gewährt, beträgt sie vier vom Hundert des Grundbetrags, soweit dieser die in § 278 Abs. 1 bestimmten Sperrbeträge übersteigt; liegen dem Grundbetrag überwiegend Sparerschäden zugrunde, erhöhen sich die Sperrbeträge um 30 vom Hundert.
(2) Der Hundertsatz der Entschädigungsrente nach Absatz 1 erhöht sich, wenn der Berechtigte in dem Zeitpunkt, von dem er erstmalig Entschädigungsrente erhält, ein höheres als das 65. Lebensjahr vollendet hatte, um je eins vom Hundert für jedes weitere in diesem Zeitpunkt vollendete Lebensjahr. Der Hundertsatz beträgt jedoch mindestens
1.
wenn dem Grundbetrag nicht überwiegend Sparerschäden zugrunde liegen, 8 vom Hundert,
2.
bei Personen, die unter § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben a und b fallen und die 80 vom Hundert oder mehr erwerbsbeschränkt sind, 7 vom Hundert,
3.
bei Personen, die Pflegezulagen, Pflegegelder oder Pflegesachleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, den Vorschriften des Siebten oder Elften Buches Sozialgesetzbuch oder vergleichbare Leistungen von einem privaten Versicherungsunternehmen erhalten oder die unter § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c fallen, acht vom Hundert.
(3) Würde sich bei Zusammenrechnung der Entschädigungsrente mit den sonstigen Einkünften (§ 267 Abs. 2) des Berechtigten einschließlich einer von ihm bezogenen Unterhaltshilfe ein höherer Gesamtbetrag als der Einkommenshöchstbetrag nach § 279 ergeben, dann wird die Entschädigungsrente um den übersteigenden Betrag gekürzt.
(4) Betragen die Gesamteinkünfte nach § 267 Abs. 2 unter Hinzurechnung derjenigen Beträge, die nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3, 4, 6, 7 und 8 von der Anrechnung freizustellen sind, zusammen mit der sich ergebenden Kriegsschadenrente mehr als 150 vom Hundert des Einkommenshöchstbetrags nach § 279 Abs. 1, so wird die Entschädigungsrente um den 150 vom Hundert des Einkommenshöchstbetrags übersteigenden Betrag gekürzt.
(5) Entschädigungsrente wird nicht gewährt, wenn sich nach den Absätzen 1 bis 4 ein Auszahlungsbetrag von weniger als 3 Euro monatlich ergeben würde.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.6.1993 I 845; 1995 I 248

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 29.6.2026 I Nr. 197

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004460952

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9f8a91eabab2ee1bec48bd902a073dab2de8985eaf260dd094079cec5da57847

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 9 11. ÄndG LAGInkrafttreten

    „… Nummer 14 (§ 275 LAG), Nummer 15 Buchstabe b (§ 276 Abs. 4 LAG), Nummer 16 (§ 277 LAG), Nummer 18 (§ 280 LAG), Nummer 19 (§ 282 LAG), Nummer 21 Buchstabe a (§ 292 Abs. 2 und 4 LAG).“