LAG
§ 284Sonderregelung bei Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage
Gesetz über den Lastenausgleich
| bei Durchschnittsjahreseinkünften nach § 239 | monatliche Entschädigungsrente |
| von 2.000 bis 4.000 RM | 16 EUR |
| von 4.001 bis 6.500 RM | 26 EUR |
| von 6.501 bis 9.000 RM | 36 EUR |
| von 9.001 bis 12.000 RM | 44 EUR |
| über 12.000 RM | 52 EUR |
- 1.
- daß die Bedingung im Erreichen einer Altersgrenze oder im Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bestand und
- 2.
- daß ein Anspruch auf Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307) in der Fassung der dazu ergangenen Änderungsgesetze nicht besteht.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.6.1993 I 845; 1995 I 248
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004460952
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9f8a91eabab2ee1bec48bd902a073dab2de8985eaf260dd094079cec5da57847
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 131 GG
„… nd 2. daß ein Anspruch auf Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307) in der Fassung der dazu ergangenen Änderungsgesetze nich …“