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LAG

§ 278Verhältnis zur Entschädigungsrente

Gesetz über den Lastenausgleich

(1) Der nach § 266 Abs. 2 ermittelte Grundbetrag gilt durch die Gewährung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit in folgender Höhe als in Anspruch genommen (Sperrbetrag):
Vollendetes Lebensjahr in dem nach Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkt Monatlicher Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe in dem nach Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkt
bis 7,67 EUR bis 15,34 EUR bis 25,56 EUR bis 51,13 EUR über 51,13 EUR
80 306,78 613,55 1.022,58 1.687,26 1.994,04
75 409,03 869,20 1.431,62 1.994,04 2.300,81
70 562,42 1.175,97 1.994,04 2.300,81 2.607,59
65 766,94 1.533,88 2.300,81 2.607,59 2.812,11
60 971,45 1.994,04 2.812,11 2.812,11 2.812,11
55 1.227,10 2.454,20 2.812,11 2.812,11 2.812,11
50 1.891,78 2.812,11 2.812,11 2.812,11 2.812,11
unter 50 2.812,11 2.812,11 2.812,11 2.812,11 2.812,11
(2) Für die Höhe des Sperrbetrags sind maßgebend
1.
das Lebensalter des Berechtigten in dem Zeitpunkt, von dem ab ihm erstmalig Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz zuerkannt worden ist und
2.
der Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe
a)
bei Berechtigten, die mit Wirkung vom 1. Januar 1955 oder von einem früheren Zeitpunkt ab erstmalig Unterhaltshilfe erhalten haben, im Durchschnitt der ersten drei Monate des Kalenderjahres 1955 oder, wenn die Unterhaltshilfe in einem dieser Monate geruht hat, der drei nach Wiederaufnahme der Zahlungen nächstfolgenden Monate,
b)
bei Berechtigten, die mit Wirkung von einem späteren Zeitpunkt als dem 1. Januar 1955 ab in die Unterhaltshilfe erstmalig eingewiesen worden sind oder werden, in der bei der erstmaligen Einweisung sich ergebenden Höhe.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.6.1993 I 845; 1995 I 248

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 29.6.2026 I Nr. 197

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004460952

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9f8a91eabab2ee1bec48bd902a073dab2de8985eaf260dd094079cec5da57847

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 1 2. LADV-SaarBehandlung der saarländischen Vorauszahlungen bei der Umstellung der saarländischen Unterhaltshilfe (§ 27 LA-EG-Saar)

    „… etrag zu berechnen, um den der nach Nummer 1 oder 2 jeweils maßgebende Grundbetrag den Sperrbetrag (§ 278 LAG) übersteigt; § 9 Abs. 2 der Sechzehnten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz ist entspr …“