SGB 4
§ 27Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 12.11.2009 I 3710, 3973; 2011 I 363;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR138450976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c0dbda08d0c7f045077cc3c66b39003c850db217731b3b7120f7d0ec3f960d33
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (5)
- § 21 KSVG
„… Beitragsanteile verrechnen. (3) Für die Verzinsung und Verjährung des Anspruchs auf Erstattung gilt § 27 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.“
- § 33 KSVG
„… Vorauszahlungen verrechnen. (3) Für die Verzinsung und Verjährung des Anspruchs auf Erstattung gilt § 27 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.“
- § 39 KVLG 1989Beitragsberechnung für versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer
„… h § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch; bis zum 31. Dezember 2020 ist § 27 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden. Für die Bemessung der Beiträge aus den in Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Einnahmearten gilt der um …“
- § 45 KVLG 1989Beitragsberechnung für Altenteiler
„… h § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch; bis zum 31. Dezember 2020 ist § 27 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden. Der Beitragssatz für diese Einnahmearten bestimmt sich nach § 39 Absatz 2 Satz 3 und 4; für die Rente …“
- § 2 SozSichVoRV
„… rgungssystem der Organisation an diese auszuzahlen. Der Erstattungsanspruch verjährt abweichend von § 27 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 oder, soweit erforderlich, da …“