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KVLG 1989

§ 46Beitragsberechnung für freiwillige Mitglieder

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt; § 240 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Regelungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen die Regelungen der Satzung treten. Für das außerland- und außerforstwirtschaftliche Arbeitseinkommen gilt § 41. Für die Beitragsfreiheit bei Bezug von Krankengeld, Mutterschaftsgeld und Elterngeld gilt § 224 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Die Satzung kann auch Beitragsklassen vorsehen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 46 Abs. 1 Satz 3 (früher Abs. 1 Satz 4): IdF d. Art. 2 Abs. 6 G v. 15.2.2013 I 254 mWv 1.8.2013; jetzt Satz 4 gem. Art. 2 Nr. 2 Buchst. b G v. 4.4.2017 I 778 mWv 1.1.2018; früherer Abs. 1 Satz 2 aufgeh., früherer Abs. 1 Satz 4 jetzt Abs. 1 Satz 3 gem. Art. 14 Nr. 2 Buchst. b G v. 12.6.2020 I 1248 mWv 1.1.2021; die Änderungsanweisung des Art. 4 G v. 15.2.2021 I 239 mWv 1.9.2021 hätte zutreffend lauten müssen: "§ 46 Absatz 1 Satz 3...", aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde die Änderung sinngemäß konsolidiert +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 24.7.2026 I Nr. 228

Sonst: Änderung der Inhaltsübersicht durch Art. 23 Nr. 1 G v. 12.12.2019 I 2652 ist nicht ausführbar, da dieses G keine amtliche Inhaltsübersicht hat

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR025570988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1eefeb3429c916fdb4194565b9434537765e019547a4582ed0535363be9e341c

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 224 SGB 5Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld

    „… ilt § 41. Für die Beitragsfreiheit bei Bezug von Krankengeld, Mutterschaftsgeld und Elterngeld gilt § 224 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. (2) Die Satzung kann auch Beitragsklassen vorsehen.“

  • § 240 SGB 5Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder

    „(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt; § 240 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Regelungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen die Regel …“