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KVBG

§ 25Verhältnis der Steinkohleausschreibung zur Kapazitätsreserve

Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung

Steinkohleanlagen, denen ein Zuschlag nach § 21 erteilt wurde, dürfen an Beschaffungsverfahren nach § 13e des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Kapazitätsreserveverordnung teilnehmen. Im Fall des Zustandekommens eines wirksamen Vertrags nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung bleiben § 3 Absatz 2 der Kapazitätsreserveverordnung und das Vermarktungsverbot nach § 52 Absatz 1 unberührt.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Teil 3 (§§ 10 bis 26): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 25.11.2025 I Nr. 283

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR181810020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 330e7ae3c40ad12f584b8bc8899e75868b6d85170f2893b8ca07c3f7a1f0879a

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 18 KapResVZuschlag

    „… r Kapazitätsreserveverordnung teilnehmen. Im Fall des Zustandekommens eines wirksamen Vertrags nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung bleiben § 3 Absatz 2 der Kapazitätsreserveverordnung und das Vermarktungsverbot nach § 52 Absatz 1 unberührt.“

  • § 3 KapResVVerhältnis zu den Strommärkten, Anschlussverwendung

    „… Fall des Zustandekommens eines wirksamen Vertrags nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung bleiben § 3 Absatz 2 der Kapazitätsreserveverordnung und das Vermarktungsverbot nach § 52 Absatz 1 unberührt.“